Corona-Wirtschaftshilfen
„Künftig ist der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt. Dies betrifft etwa Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften. Gaststätten, die an ein Unternehmen, wie beispielsweise an eine Brauerei angeschlossen sind, werden bei der Antragsberechtigung für die November- und Dezemberhilfe so behandelt, als handele es sich um eigenständige Unternehmen“, betont Schmidt. Die neue Regelung gelte ebenso für alle anderen Gaststätten, die in Verbindung mit einer anderen Tätigkeit auch eine Gaststätte betreiben, beispielsweise Cafés in Buchläden.
Bislang waren Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember nur dann antragsberechtigt, wenn 80 Prozent ihres Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt vom Teil-Lockdown betroffene Aktivitäten entfallen. Im Rahmen der Überbrückungshilfe III bleibt es bei den bereits bestehenden Regelungen. Hier können Brauereigaststätten abgelaufenes Fassbier analog zu den Warenwertabschreibungen des Einzelhandels für Saisonware und verderbliche Ware abschreiben. Eine doppelte Förderung ist jedoch ausgeschlossen.
Wurde für die Monate November/ Dezember 2020 zuvor bereits Überbrückungshilfe III beantragt bzw. hat das antragstellende Unternehmen für diesen Zeitraum bereits Corona-Hilfen erhalten, werden diese angerechnet. Die Antragsteller haben insoweit ein Wahlrecht und können den für sie besseren Anspruch nutzen.
„Ich hoffe, dass wir damit eine gute Lösung für die betroffenen Unternehmen gefunden haben und dass ein gutes Stück unserer fränkischen Wirtshaus- und Weinkultur somit mit ein wenig Zuversicht in die Zukunft schauen kann“, betont Schmidt.