„Es gibt Unsicherheiten bei Bäckereien, Konditoreien oder Metzgereien mit angeschlossenem Imbiss- oder Cafébetrieb, ob sie auch die "Novemberhilfen" des Bundes bekommen können, weil das Café oder die Imbißtische ja nicht genutzt werden dürfen. Die Antwort ist: Ja, soweit eben vor Ort ein Angebot für den Verzehr von Speisen und Getränken besteht. Diese Einrichtungen werden auch als Gastronomiebetriebe betrachtet. Soweit sie durch Schließungsanordnungen der Länder diesen Teil ihres Geschäftsbetriebs im November einstellen müssen, sind sie bei der „Novemberhilfe“ antragsberechtigt“, erklärt Bundesminister a.D. Christian Schmidt MdB.
„Ich freue mich, dass im Rahmen der Umsetzung der Novemberhilfe frühzeitig eine Regelung gelungen ist, die der vergleichbaren Betroffenheit von Restaurants, Imbißtischen, Cafés und Konditoreien gerecht wird“, betont Schmidt.