Ich stimme dem Gesetzentwurf in der jetzt zur Abstimmung vorgelegten abgeänderten Fassung im Hinblick auf die nun enthaltene Befristung der Gültigkeit der gesetzlichen Regelung bis zum 30. Juni 2021 und weitere rechtliche Verbesserungen zu.
Damit stelle ich meine rechtlichen Bedenken zurück angesichts der unabweisbaren dringenden Notwendigkeit, die Bekämpfung der sogenannten „dritten Welle“ der Pandemie, die durch aggressive Mutanten geprägt ist, schnell zu vereinheitlichen und zu verbessern. Ich stelle meine rechtlichen Bedenken in diesem Sinne auch zurück im Hinblick auf die Frage, ob die sogenannte „Sieben-Tages-Inzidenz“ gerade im Hinblick auf die Regionalisierung der bei Überschreitung der hierzu genannten Schwellenwerte statuierten Maßnahmen als einziger Parameter nicht besser mit einem geeigneten Indikator der Zahl der Erkrankten insgesamt und der hospitalisierungsbedürftigen Erkrankten verknüpft werden sollte.Ich bedauere, dass bei der Beratung des Gesetzes nicht stärker differenzierende wissenschaftliche Erkenntnisse über Geeignetheit und Angemessenheit der genutzten repressiven Mittel verfügbar waren.
Die beschränkte Öffnung des Handels, die nun einbezogen worden ist, nimmt jedoch erste solche Konzepte der Differenzierung auf. Dies hat meine Entscheidungsfindung für eine Zustimmung befördert.
Zudem sollte der Weg über das Gesetz ausführende verpflichtende bundes- oder landesrechtliche Verordnungen in der Infektionsbekämpfung grundsätzlich die Normsetzungsregel bleiben.